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   BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95   

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https://dejure.org/1995,14018
BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95 (https://dejure.org/1995,14018)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 2 B 42.95 (https://dejure.org/1995,14018)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 2 B 42.95 (https://dejure.org/1995,14018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berührung der eigenen Rechte eines Beamten bei Neugliederung und Umorganisation - Gegenwärtige tatsächliche Behördenorganisation als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses nach § 26 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - m.w.N.).

    Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95
    Dies stimmt überein mit dem Grundsatz, so wie ihn die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BBG - ebenso wie die §§ 128 ff. BRRG - erkennen läßt, daß sich aus einer Organisationsveränderung notfalls sogar Folgen für den Status des einzelnen Beamten ergeben können, nicht aber aus der bisherigen Rechtsstellung des einzelnen Beamten Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, und daß die Gründe der Organisationsänderung nicht auf die Klage des Beamten rechtlich im einzelnen nachzuprüfen sind (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - und vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310, 317 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8>).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95
    Dies stimmt überein mit dem Grundsatz, so wie ihn die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BBG - ebenso wie die §§ 128 ff. BRRG - erkennen läßt, daß sich aus einer Organisationsveränderung notfalls sogar Folgen für den Status des einzelnen Beamten ergeben können, nicht aber aus der bisherigen Rechtsstellung des einzelnen Beamten Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, und daß die Gründe der Organisationsänderung nicht auf die Klage des Beamten rechtlich im einzelnen nachzuprüfen sind (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - und vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310, 317 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1995 - 2 B 42.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VG Lüneburg, 23.10.2001 - 1 B 49/01

    Aufschiebende Wirkung; Beschleunigungsinteresse; dienstliches Bedürfnis;

    Die Gründe einer Strukturänderung und eines vom Dienstherrn verfolgten Personalkonzepts sind vom Gericht nicht mehr im Einzelnen nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.1995 - 2 B 42/95 -).
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